Sehr geehrte Kunden, Teilnehmer/innen und Geschäftspartner, ,
mit Wirkung zum 24. April 2021 wurde das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) durch die sog. „Bundesnotbremse“ geändert. Zudem wurde ebenfalls mit Wirkung zum 24. April 2021 die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) geändert.
Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG ist u.a. an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 die Durchführung von Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht zulässig.
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 165 ist nach den Vorgaben von § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG u.a. an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen der Präsenzunterricht untersagt.
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